Satzung

Satzung Gut! Branderhof e.V. - Nachbarschaftszentrum 
In der Fassung vom 3. August 2020  

§ 1 Name und Sitz  

Der Verein führt den Namen „Gut! Branderhof e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Aachen  

§ 2 Geschäftsjahr  

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  

§ 3 Zweck des Vereins  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • die Förderung der Bildung
  • die Förderung der Völkerverständigung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur  die Förderung des Sports
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • die Förderung von Brauchtum und Landschaftspflege
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • den Betrieb einer Generationen übergreifenden Nachbarschaftseinrichtung (Branderhof) als Zentrum für soziale Kommunikation, sozial-kultureller Aktivitäten sowie ehrenamtlichem und nachbarschaftlichem Engagement (bspw. durch unser Quartierwohnzimmer)
  • die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen zu sozialen, umweltpolitischen sowie stadtteilrelevanten Themen (bspw. die kleine Hofschule)
  • Sportangebote für alle Altersklassen sowohl outdoor als auch indoor
  • die Durchführung von kulturellen und die Gemeinschaft fördernde Veranstaltungen für Interessierte aller Altersstufen und Herkünfte
  • die Durchführung von wohnortnahen Hilfen auf ehrenamtlicher bzw. nachbarschaftlicher Grundlage (bspw. Repair-Cafe)
  • eine enge Kooperation mit anderen im Stadtteil wirkenden sozialen Institutionen, Vereinen sowie Bildungs und Betreuungseinrichtungen zur Vernetzung von Hilfsangeboten (bspw. durch  die Mitgliedschaft in der Stadtteilkonferenz)
  • eine niedrigschwellige Beratung zu Hilfsangeboten  

§ 4 Selbstlose Tätigkeit  

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

§ 5 Mittelverwendung  

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (3) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt - im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(8) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(9) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach Absatz (3) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (7) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(10) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.   §6 Verbot von Begünstigungen   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft  

(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.  

§8 Beendigung der Mitgliedschaft  

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

(3) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(5) Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.  

§ 9 Beiträge  

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.  

§ 10 Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand  

§ 11 Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der KassenprüferInnen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(6) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(7) Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(8) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

(9) Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(10) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(11) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen Mitglieder um eins höher ist als die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(12) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(13) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(14) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(15) Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(16) Mitglieder haben nur dann Stimmrecht, wenn sie mindestens 1 Monat vor der Versammlung in den Verein aufgenommen wurden und den satzungsmäßigen Beitrag bezahlt haben.

(17) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(18) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(19) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(20) Über die Beschlüsse der Mitgliedersammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/die VersammlungsleiterIn und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.  

§ 12 Vorstand  

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der

  • ersten Vorsitzenden
  • zweiten Vorsitzenden
  • dem/der KassiererIn
  • und bis zu sechs BeisitzerInnen

(2) Vorstand nach § 26 BGB sind die/der Vorsitzende sowie die/der 2. Vorsitzende oder die/der KassiererIn; jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.  

§ 13 Kassenprüfung  

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Innen, diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.  

§ 14 Auflösung des Vereins  

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Tafel Aachen e.V. mit der Auflage das erhaltene Vermögen ausschließlich und erst dann zur Förderung im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde der beabsichtigten Verwendung gem. § 61 Abs. 2 AO zugestimmt hat.

(2) Die Auflösung des Vereins wird in der „Aachener Zeitung“ und den „Aachener Nachrichten“ veröffentlicht.  

 

Aachen, 3. August 2020  

Ingeborg Haffert                Wilfried Warmbrunn                     Eva-Maria Janke

1. Vorsitzende                    2. Vorsitzender                            Kassiererin